Das Aufstellen von befüllten oder leeren Gasbehältern, egal ob angeschlossen oder nicht, wird als Lagerung bezeichnet. Und diese unterliegt einer Reihe von Anforderungen und gesetzlichen Bestimmungen wie etwa eine sachgemäße Belüftung sowie ein geeigneter Schutz vor dem Zugriff durch Unbefugte. Dies gilt insbesondere für Gase, die ein hohes Brand- bzw. Explosionspotenzial aufweisen oder stark verdichtet sowie verflüssigt sind und deren Behälter unter hohem Druck stehen.
Grundsätzlich können Gasflaschen im Freien oder im Gebäude selbst gelagert werden. Im Sinne eines optimalen Brandschutzes ist die Lagerung im Freien zu empfehlen – vorzugsweise in Containern aus Stahl oder Stahlbeton. Wenn Sie die Gase aber im Gebäude verbrauchen und eine entsprechend geschützte Verrohrung vor Ort nicht möglich ist, dann müssen die Gasflaschen indoor gelagert werden.
Egal, ob innen oder außen, für eine sichere und gesetzeskonforme Lagerung Ihrer Gasflaschen stehen einige unterschiedliche Varianten zur Verfügung. Die Palette dabei reicht von Wandhaltern über Gasflaschenschränken und -depots bis hin zu -lagern und -containern. Bei geschlossenen Systemen ist für eine ausreichende Belüftung sowie entsprechend Unterluft zu sorgen. Natürlich dürfen durch die Lagerung von Gasflaschen Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege, Stiegen, Gänge oder sonstige Verkehrswege nicht verengt oder gar versperrt werden.
Welche der oben genannten Lagermöglichkeiten für Ihren Bedarf die richtige ist, hängt vor allem davon ab, welche Gase und welche Mengen davon gelagert werden sollen. Der Gasflaschenschrank ist kompakt und für den Einsatz innen und außen geeignet. Gasflaschenlager und -container hingegen sind vor allem für den Außenbereich konstruiert und zeichnen sich durch eine höhere Kapazität aus.
Flüssiggase, also jene Gemische, die sich bei niedrigem Druck und Normaltemperatur verflüssigen lassen – in Österreich hauptsächlich Propan – kommen nicht nur auf Baustellen oder in Profibetrieben unter anderem als Brenngas zum Einsatz, sondern auch im privaten Bereich: Ihr Gasgrill wird mit Propan betrieben und beinhaltet meist sogar zwei Flaschen des Flüssiggases. Im Grunde ist das bereits kennzeichnungspflichtig. Bedenken Sie: Bei unsachgemäßer Lagerung besteht auch hier Explosionsgefahr.
Die Lagerung von bis zu 15 kg ist in der Flüssiggasverordnung geregelt. Zu den generellen Lagerverboten zählen dabei etwa Räume unterhalb der Erdgleiche, der Bereich von Verkehrs- und Fluchtwegen, enge oder schlecht belüftete Räume sowie in Aufenthalts- und Sanitärräume und natürlich dürfen Flüssiggasflaschen nicht rund um etwaige Zündquellen deponiert werden. Nur wenn an diesen Orten das Arbeiten mit Flüssiggas notwendig ist, darf ausnahmsweise eine Flasche mit maximal 3 kg Volumen zum Einsatz kommen – und nur für die Dauer der Arbeiten.
Größere Lagermengen als 15 kg – im privaten Bereich ab 35 kg – sind nicht nur genehmigungspflichtig, sie unterliegen neben der Flüssiggasverordnung zudem allen relevanten landesrechtlichen Bestimmungen für brennbare Gase.
Achten Sie außerdem bei der Lagerung von Flüssiggasen stets auf die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Explosionsschutz- und Brandschutzzonen, um die Gefahr durch ausströmendes Gas zu minimieren.
Die Lagerung von Gasen ist ein Thema, das Sie sehr ernst nehmen sollten. Das Gefahrenpotenzial ist einfach zu groß, als dass Sie sich erlauben könnten, in diesem Bereich unvorsichtig zu sein. Egal, wie groß Ihr Unternehmen ist bzw. wie viele Mitarbeiter für Sie im Einsatz sind, die Vorschriften sind einzuhalten!
Das beginnt bereits bei der Aufbewahrung von herkömmlichen Spraydosen wie etwa einem Antyhaftspray fürs Schweißen (siehe dazu auch das Merkblatt der WKO). Zu Ihrem eigenen und zum Schutz Ihrer Mitarbeiter respektive zum Schutz Ihrer Familie!
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